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Interpellation Patrick Philipp Frei, SVP, Untersiggenthal (Sprecher); Daniel Notter, SVP, Wettingen; Roland Vogt, SVP, Wohlen vom 20. Juni 2023 betreffend Überstellung verurteilter Personen

Vorstoss

Interpellation Patrick Philipp Frei, SVP, Untersiggenthal (Sprecher); Daniel Notter, SVP, Wettingen; Roland Vogt, SVP, Wohlen vom 20. Juni 2023 betreffend Überstellung verurteilter Personen

TEXT UND BEGRÜNDUNG:

Gemäss der Statistik „Freiheitsentzug, Insassenbestand am Stichtag. Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz“ beträgt der Anteil von ausländischen Insassen in Strafvollzugsanstalten per 24.4.2023 sehr hohe 69.1 Prozent.
Gegenüber der erstmaligen Erhebung im Jahr 2004, wo der Anteil von ausländischen Insassen noch 64.5 Prozent betrug, steigt auch die absolute Zahl von ausländischen Insassen aufgrund des Bevölkerungswachstums laufend an. Dies stellt den Kanton Aargau vor vielfältige Probleme wie explodierende Kosten oder Platzmangel, um nur einige zu nennen.

Gemäss Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (UvPUe, SR 0.343) kann die Schweiz Gefangene auch ins Ausland abschieben. Allerdings ist die Zustimmung beider Länder erforderlich.

Die folgende Textpassage wurde der Antwort des Bundesrates vom 21.08.2019 auf die Motion 19.3758 im Nationalrat übernommen und dient als weitere Beleuchtung der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen:

Auf internationaler Ebene dient das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (UvPUe; SR 0.343), das die Schweiz ratifiziert hat, als wichtigste Rechtsgrundlage für die Überstellung. Das Übereinkommen wurde von 68 Staaten ratifiziert (22 Staaten davon sind nicht Mitglied des Europarates, z. B. die USA, Kanada und Indien). Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen (ZP-UvPUe; SR 0.343.1; 39 Mitgliedstaaten, darunter die Schweiz und die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates) bildet die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Überstellung. Gemäss dem Protokoll muss im Zuge der Verurteilung der betroffenen Person eine Ausweisung oder Abschiebung angeordnet werden (Art. 3 des Protokolls, vgl. insbesondere Art. 66a und 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0). Die Schweiz setzt sich überdies dafür ein, dass Staaten, die das Protokoll nicht ratifiziert haben, es ebenfalls ratifizieren, etwa Italien, Portugal, Albanien, Bosnien und Herzegowina oder Drittstaaten, die dem UvPUe beigetreten sind. Die zwangsweise Überstellung ist ferner auf Grundlage eines bilateralen Abkommens mit Kosovo möglich.

Nicht möglich sind zwangsweise Überstellungen in Staaten, welche die Menschenrechtsstandards gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht beachten. Bei begründeter Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen wird die Schweiz von der Stellung eines Ersuchens um zwangsweise Überstellung absehen. Dies ist auch in der Botschaft zum Zusatzprotokoll so festgehalten (02.035; S. 4349).

Gemäss der Statistik „Freiheitsentzug, Insassenbestand am Stichtag. Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz“ beträgt der Anteil von ausländischen Insassen in Strafvollzugsanstalten per 24.4.2023 sehr hohe 69.1 Prozent.

Gegenüber der erstmaligen Erhebung im Jahr 2004, wo der Anteil von ausländischen Insassen noch 64.5 Prozent betrug, steigt auch die absolute Zahl von ausländischen Insassen aufgrund des Bevölkerungswachstums laufend an. Dies stellt den Kanton Aargau vor vielfältige Probleme wie explodierende Kosten oder Platzmangel, um nur einige zu nennen.

Gemäss Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (UvPUe, SR 0.343) kann die Schweiz Gefangene auch ins Ausland abschieben. Allerdings ist die Zustimmung beider Länder erforderlich.

Die folgende Textpassage wurde der Antwort des Bundesrates vom 21.08.2019 auf die Motion 19.3758 im Nationalrat übernommen und dient als weitere Beleuchtung der aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen:

Auf internationaler Ebene dient das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (UvPUe; SR 0.343), das die Schweiz ratifiziert hat, als wichtigste Rechtsgrundlage für die Überstellung. Das Übereinkommen wurde von 68 Staaten ratifiziert (22 Staaten davon sind nicht Mitglied des Europarates, z. B. die USA, Kanada und Indien). Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen (ZP-UvPUe; SR 0.343.1; 39 Mitgliedstaaten, darunter die Schweiz und die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates) bildet die Rechtsgrundlage für die zwangsweise Überstellung. Gemäss dem Protokoll muss im Zuge der Verurteilung der betroffenen Person eine Ausweisung oder Abschiebung angeordnet werden (Art. 3 des Protokolls, vgl. insbesondere Art. 66a und 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0). Die Schweiz setzt sich überdies dafür ein, dass Staaten, die das Protokoll nicht ratifiziert haben, es ebenfalls ratifizieren, etwa Italien, Portugal, Albanien, Bosnien und Herzegowina oder Drittstaaten, die dem UvPUe beigetreten sind. Die zwangsweise Überstellung ist ferner auf Grundlage eines bilateralen Abkommens mit Kosovo möglich.

Nicht möglich sind zwangsweise Überstellungen in Staaten, welche die Menschenrechtsstandards gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht beachten. Bei begründeter Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen wird die Schweiz von der Stellung eines Ersuchens um zwangsweise Überstellung absehen. Dies ist auch in der Botschaft zum Zusatzprotokoll so festgehalten (02.035; S. 4349).
Doch auch wenn bereits internationale Rechtsgrundlagen für die zwangsweise Überstellung bestehen, ist dafür im Einzelfall eine Einigung erforderlich. Einige Vertragsstaaten des ZP-UvPUe haben Vorbehalte gegenüber Artikel 3 angebracht, sodass keine zwangsweise Überstellung möglich ist. Andere Vertragsstaaten weigern sich, ihre eigenen Staatsangehörigen zu übernehmen, obwohl sie keinen Vorbehalt angebracht haben. Die Staaten können gestützt auf die Rechtsgrundlagen zur Überstellung in eine solche einwilligen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.“

Eine Überstellung von Gefangenen in die Heimatländer ist aus Optik des Kantons Aargau mit verschiedenen Vorteilen verbunden.

In diesem Zusammenhang stellen die Interpellanten folgende Fragen an den Regierungsrat:

  1. Wie viele Gefangene wurden seither vom Kanton Aargau pro Jahr erfolgreich in ihre Heimatländer überstellt. Bitte um eine Aufschlüsselung nach Jahr und Herkunftsland?
  2. Wie viele Gefangene wurden seither aus dem Ausland pro Jahr erfolgreich in den Aargau überstellt. Bitte um eine Aufschlüsselung nach Jahr und Herkunftsland?
  3. Wie viele Überstellungen in die Herkunftsländer wären gemäss Gesetzesgrundlage grundsätzlich möglich?
  4. Wie viele Überstellungen in die Herkunftsländer waren geplant, konnten jedoch nicht vollzogen werden?
  5. Welche Begründungen gab es, dass jemand nicht in sein Heimatland überstellt werden konnte. Bitte um eine Aufschlüsselung nach Herkunftsland und deren Begründungen.
  6. Werden mögliche Überstellungen bei Urteilen und Urteilsbegründungen der Aargauer Justiz berücksichtigt und die notwendigen Voraussetzungen geschaffen und angewendet?
  7. Ist es im Interesse der Regierung, dass möglichst viele Insassen ihre Haftstrafen in ihren Heimatländern absitzen würden?
  8. Welche Verbesserungen oder Veränderungen müssten erfolgen, um das Potential an zu überstellende Gefangene in deren Heimatländer besser ausschöpfen zu können?

 

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