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Grossräte aus dem Bezirk Baden kämpfen gegen Wohnungsnot. Dorfzonen sollen besser genutzt werden können

VORSTOSS

Motion Patrick Philipp Frei, SVP, Untersiggenthal (Sprecher), Daniel Notter, SVP, Wettingen, Werner Scherer, SVP, Killwangen, Marcel Gerny, SVP, Neuenhof, vom 14. März 2023 betreffend Regelung der Dachdurchbrüche in Dorf-, Altstadt- und Kernzonen

Text:

Die Bauverordnung 713.121, § 24d 1bis ist dahingehend zu ändern, dass Dachdurchbrüche in Dorf-,
Altstadt- und Kernzonen auf zwei Dritteln der Fassadenlänge möglich sind.

Der folgende Absatz wird in der BV 713.121, § 24d 1bis ersatzlos gestrichen:

Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und
Landschaftsbild, namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur
auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen
Rechts bleiben vorbehalten.[7] *

Der neue Absatz lautet:

§ 24 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf *

d) die Dachneigung nicht steiler sein als 45°.

1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäudeeinheit nicht
breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge

Begründung:

Die Wohnungsnot ist allgegenwärtig und in den heutigen Dorf-, Kern- oder Altstadtzonen liegt ein
grosses Potenzial von Wohnraum brach. Aufgrund der aktuellen Bauverordnung ist es für potenzielle
Bauherren nicht lukrativ, die Dachgeschosse auszubauen. Tun sie es trotzdem, entstehen minder-
wertige, schlecht nutzbare Wohnräume aufgrund der Dachschräglagen. Auch aus ästhetischer Sicht
ist die heutige Drittelsregelung nur schwer begründbar. Wieso sollen vier schmale Dachdurchbrüche
besser aussehen als ein Durchgehender auf derselben Dachbreite?

Gemäss Bauverordnung 713.121, § 24d 1bis, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Geschoss zulässig
und dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Namentlich bei
Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzonen wird das wieder reduziert und die Dachdurchbrüche dürfen
wie bei der alten Bauverordnung im Maximum nur einen Drittel betragen.

Gerade in Dorf-, Altstadt- und Kernzonen könnten heute die ganzen Obergeschosse genutzt werden,
was der sonst verlangten Innenverdichtung gemäss Raumplanungsgesetz (RPG) Art. 1 entgegen
käme. Gemäss Art. 1 Abs. 1 sorgen Bund, Kantone und Gemeinden dafür, dass der Boden haushäl-
terisch genutzt wird und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Abs. 2 RPG besagt, dass
Bund, Kanton und Gemeinden mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen
unterstützen, lit. a bis.2 die Siedlungsentwicklung nach innen lenken, unter Berücksichtigung einer an-
gemessenen Wohnqualität; lit. b.3 kompakte Siedlungen zu schaffen; Art. 8, Abs. 1 Der Richtplan legt
im Bereich Siedlung insbesondere fest: lit. c. wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen
bewirkt wird.

Da es sich bei Dorf-, Altstadt- und Kernzonen um Bauzonen handelt, beantragen wir, dass dieser Pa-
ragraph entsprechend geändert wird und die Dachdurchbrüche dort ebenfalls zwei Drittel der Fassa-
denlänge betragen dürfen.

Noch vor wenigen Jahren war es auch noch nicht möglich, in Dorf-, Altstadt- und Kernzonen Solaran-
lagen zu installieren. Dies ist nicht zuletzt auch im Rahmen der Energiestrategien massiv gelockert
worden. Unter dem Aspekt der inneren Verdichtung ist es nun an der Zeit, auch die einschränkende
Massnahme der Drittelsregelung von Dachdurchbrüchen in den vorgenannten Zonen zu lockern.

Mitunterzeichnet von 14 Ratsmitgliedern

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